dargestellt am Beispiel der Orationen des Meßbuchs


VON IRMGARD PAHL

2. Lingua liturgica semper reformanda
Liturgietheologische Begründung einer Inkulturation und weitere Entwicklung der Liturgiesprache


a) Theologische Grundlage: die Volk-Gottes-Theologie und die Communio-Theologie des 2. Vatikanischen Konzils


Auszugehen ist von der Feststellung, daß sich die Sichtweise dessen, was wir als Liturgie der Kirche verstehen, durch das II. Vaticanum sehr wesentlich gewandelt hat, - nicht zuletzt deswegen, weil sich das Kirchenbild selbst gewandelt hat.

Gemäß der Volk-Gottes Theologie des 2. Vatikanischen Konzils kommt allen Getauften die gleiche Gliedschaft zu, bei gleichzeitigem Unterschied an Gaben und Aufgaben (vgl. Lumen Gentium, 2. Kap., bes. Art. 10).

Nach der Communio-Theologie des Konzils ist die Kirche eine geschwisterliche Gemeinschaft, in der "eine wahre Gleichheit in der allen Gläubigen gemeinsamen Würde und Tätigkeit zum Aufbau des Leibes Christin (LG 32) herrscht.

Als biblisches Schlüsselwort ist hier der seither vielzitierte Vers aus dem 1. Petrusbrief hervorzuheben:

"Ihr aber seid ein auserwähltes Geschlecht, eine königliche Priesterschaft, ein heiliger Stamm, ein Volk, das sein besonderes Eigentum wurde, damit ihr die großen Taten dessen verkündet, der euch aus der Finsternis in sein wunderbares Licht gerufen hat." (1 Petr2,9).

b) Das menschliche Subjekt der Liturgie: die versammelte Gemeinde als gegliedertes Gottesvolk


Wie die Kirchenkonstitution (Art. 1O) so greift vorher schon die Liturgiekonstitution 1 Petr 2,9 auf und begründet damit das allgemeine Priestertum aller Getauften sowie deren Gliedschaftsrechte und -pflichten im Hinblick auf die Liturgie:

Die Kirche "wünscht sehr, alle Gläubigen möchten zu der vollen, bewußten und tätigen Teilnahme an den liturgischen Feiern geführt werden, wie sie das Wesen der Liturgie selbst verlangt und zu der das christliche Volk, 'das auserwählte Geschlecht, das königliche Priestertum, der heilige Stamm, das Eigentumsvolk' (1 Petr 2,9; vgl. 2,4-5) kraft der Taufe Recht und Amt besitzt" (SC 14).

Liturgie als gemeinschaftliches Handeln des ganzen Volkes Gottes ist Sache eben dieses Volkes, also Sache der Kirche und damit auch der versammelten feiernden Gemeinde als "Kirche am Ort".

Die Kirche ist ein gegliederter Organismus. In ihr kommt dem Amt der Leitung sicherlich eine besonders herausragende Rolle zu. Zugleich aber gilt, daß alle in der Gemeinde den Gottesdienst mittragen. Sie haben zu diesem Tun "Recht und Amt" (hier Amt im Sinne von: Auftrag, Pflicht, Verantwortung), und zwar allein aufgrund ihrer Gliedschaft im Volk.

Damit hat das Konzil gründlich aufgeräumt mit der alten Sicht von Liturgie als einer reinen Klerusliturgie, der das Volk nur "beiwohnen" konnte (was natürlich nicht heißt, daß diese alte Sicht schon völlig überwunden ist).

Es geht ganz wesentlich um ein Handeln der versammelten Gemeinde, einschließlich derer, die einen besonderen Dienst dabei ausüben.

Aus diesem neuen Liturgieverständnis ergibt sich zwangsläufig, daß die Gemeinde Verantwortung für ihre Sache, die Liturgie, übernimmt und aktiv die Feier trägt. Die Sorge um die "volle, bewußte, tätige Teilnahme", aus der den Teilnehmenden "geistlicher Gewinn" erwachsen soll (SC 14 u. ä.), wurde zum zentralen Anliegen der Liturgiekonstitution (nicht von ungefähr klang es deshalb wiederholt auf dieser Tagung an).

Dabei erstreckt sich die Teilnahme auf alle Vollzüge der Feier. Es gibt nichts mehr, das angeblich "stellvertretend" der Priester für die Gemeinde täte. Etwas ganz anderes ist es, "im Namen" der Versammelten, als ihr Sprecher zu fungieren, wie z. B. bei den Präsidialgebeten, dem Hochgebet etwa. Die Gemeinde läßt sich dabei nicht vertreten Es ist ihr Beten, zusammen mit dem Priester.

c) Volkssprachliche Liturgie als Folge des gewandelten Liturgieverständnisses


Die auf der Hand liegende Konsequenz hieraus ist, daß alle Zeichen der Liturgie und eben auch die Gebete der Gemeinde unmittelbar zugänglich sein müssen. Die Gemeinde macht sich die Gebete hörend zu eigen und richtet sich selbst in ihnen an Gott. Daß sie es ist, die hier betend im Dialog mit Gott steht, macht sie durch ihr "Amen" am Ende der Gebete deutlich.

All das Gesagte führt zwingend zu der Forderung nach einer möglichst allen - und nicht nur den vielleicht noch des Latein kundigen Priestern - verständlichen Gebetssprache.

Ich komme zurück zu Artikel 36 der Liturgiekonstitution, der sich im ersten Satz für die Beibehaltung der lateinischen Sprache ausspricht - wie ähnlich auch die anderen erwähnten Außerungen der Konstitution.

Es ist nicht gerecht, diese Äußerungen aus dem Zusammenhang zu lösen, so wie ich es tat. Man muß weiterlesen, um die eigentliche Aussageabsicht des Dokuments zu erkennen:

"Da jedoch bei der Messe, bei der Sakramentenspendung und in den übrigen Bereichen der Liturgie nicht selten der Gebrauch der Muttersprache für das Volk sehr nützlich sein kann, soll es gestattet sein, ihr einen weiteren Raum zuzubilligen ..." (SC 36 § 2).

"Der Muttersprache darf (im Sinne von Art.36 dieser Konstitution) in den mit dem Volk gefeierten Messen ein gebühren der Raum zugeteilt werden, besonders in den Lesungen und im 'Allgemeinen Gebet', sowie je nach den örtlichen Verhältnissen in den Teilen, die "dem Volk zukommen." (SC 54).

Dies sind die eigentlich bedeutsamen, weil Türen öffnenden Aussagen der Konstitution. Der Muttersprache soll Raum gegeben werden. Und das vor allem aus pastoralen Motiven: Es geht dabei um das Volk, um das, was ihm nützt; aber auch: um das, was ihm zukommt (quae ad populum spectant).

Zu fragen wäre da: Was kommt dem Volk eigentlich nicht zu? Mit Sicherheit jedenfalls kommen ihm jene Vollzüge zu, die es mit "Amen" als seine ureigensten Vollzüge bestätigt, die Gebete nämlich.

Man muß für die Interpretation dieses Passus die Konzilsakten hinzunehmen, um ein authentisches Urteil zu bekommen. Der Relator, der über Artikel 54 der Konstitution auf dem Konzil zu referieren hatte, Mgr. Jesús Enciso Viana, Bischof von Mallorca, gibt folgende Auskunft:

"Wir haben den Artikel so formuliert, daß die, welche die ganze Messe in Latein feiern wollen, nicht ihre eigenen Ansichten den anderen aufzwingen können; und jene, die in einzelnen Teilen der Messe die Volkssprache gebrauchen wollen, die anderen nicht zwingen können, es genau so zu tun... Es ist keinem der Weg versperrt."

"Für einzelne Teile der Messe, in denen man die Volkssprache gebrauchen darf - und wir haben ausdrücklich keinen Teil ausschließen wollen, wenn auch hochverdiente Persönlichkeiten gern das Hochgebet ausgenommen hätten2 - haben wir folgende Richtlinien gegeben:3

Nur eines wird in dem Artikel vorgeschrieben, so schließt Mgr. Enciso, das ist der Abschnitt, in dem hingewiesen wird auf die Vorsorge, die getroffen werden soll, "daß die Gläubigen die ihnen zukommenden Teile des Meßordinariums auch lateinisch miteinander sprechen und singen können".4

Das ist deutlich! Und so muß die Liturgiekonstitution verstanden werden.

Es liegt ganz auf der Linie des Konzils, wenn die dafür durch das Konzil selbst ermächtigten Autoritäten den Impuls, der Volkssprache einen breiteren Raum zu eröffnen, aufgegriffen und konsequent umgesetzt haben.

Aufgrund des gewandelten Kirchen- und Liturgieverständnisses besteht eigentlich keine Berechtigung mehr, irgendeinen Teil der Liturgie in einer Sprache zu vollziehen, die ein Großteil des Volkes nicht versteht, und damit diesen Teil des Volkes vom Vollzug auszuschließen. Tut man es dennoch, so bedarf es einer eigenen Rechtfertigung (z. B. internationale Zusammensetzung der Feiergemeinde; Bewahrung eines kulturellen, geistigen Erbes durch Gemeinden, denen dies ein Anliegen ist).

d) Notwendigkeit einer ständigen Weiterentwicklung der Gebetssprache


Mit dem Ãœbergang zur Volkssprache beginnt nun aber erst das eigentliche Problem - oder besser: die Aufgabe.

Es gab bis zu diesem Zeitpunkt keine oder doch nur sehr wenig Erfahrung mit Vorstehergebeten in der eigenen Sprache. (Die Gebete waren zwar zu Gehör gekommen, aber nicht durch den Priester und nicht als liturgischer Vollzug selbst, sondern als parallel laufende Übersetzungsmaßnahme: durch Vorbeter/in, aus dem Volksmeßbuch).

Also gab es kaum Vorerfahrungen. Dann kam eine Phase von ca. 1O Jahren, in denhen das erste deutsche Meßbuch entwickelt wurde. Als es 1975 erschien, war das ein großes Ereignis.

Und dennoch zeigte sich bald schon, daß dieses Meßbuch - wie sollte es auch anders sein - ein Produkt seiner Zeit war. Man spürt heute, nach fast 20 Jahren, sehr deutlich seine Grenzen. Der Ruf nach einer neuen, den heutigen Menschen besser erreichenden Sprache der Gebete ist unüberhörbar. Die alten Gebetstexte müssen noch mehr angepaßt und inkulturiert werden. Ja, es bedarf sogar ganz neuer, genuin volkssprachlicher Texte. Bereits die sog. Übersetzerinstruktion von 1969 hat festgestellt:

"Man kann sich für die Feier einer von Grund auf erneuerten Liturgie nicht mit Übersetzungen begnügen; Neuschöpfungen sind erforderlich" (Übersetzerinstruktion 43).

De facto haben dann auch die auf der Basis der Missale Pauls VI. entstandenen Meßbücher fast alle dessen Bestand erweitert, indem sie auch genuin volkssprachliche Texte mitaufnahmen. Im deutschen Meßbuch geschah dies u. a. in Form der Tages-, Gaben- und Schlußgebete zur Auswahl sowie der deutschen Eigenpräfationen.

Aber eine lebende Sprache entwickelt sich weiter im Gegensatz zur toten Sprache. Das bedeutet, daß auch die neu hinzugekommenen deutschen Eigentexte des Meßbuchs bereits teilweise schon wieder überholt sind. Jedenfalls müssen sie kritisch geprüft, ja sogar durch neue, heutiger Erfahrung noch mehr entsprechende Gebete ergänzt werden.

Doch nicht nur unter sprachlichem Gesichtspunkt, sondern auch im Hinblick auf den Inhalt erweist sich das Meßbuch als ergänzungsbedürftig:

  • Es müßte z.B. viel mehr Möglichkeiten bieten, die Situation der Feiernden ernst zu nehmen, also die Menschen da abzuholen, wo sie stehen. Für das Tagesgebet würde das bedeuten, daß es öfters den Aspekt des Zusammenkommens anspricht, des Sich-von-Gott-gerufen-Wissens aus der Vereinzelung heraus in die gemeinsame Feier.
  • Deutlicher zum Ausdruck gebracht werden müßte ferner der Zusammenhang von Eucharistie und Diakonie. Hier wären allgemeine Wendungen wie etwa die: "Mach uns bereit zu Taten der Liebe" um wesentlich konkretere Aspekte zu ergänzen, indem z. B. die Gruppe derer, die heute dieser Taten der Liebe bedürftig sind, erwähnt wird: die Entrechteten oder sonstwie Marginalisierten, die Arbeitslosen, Flüchtlinge usw.
  • Zu fragen ist auch, ob das Thema Sonntag bzw. Auferstehung nicht wenigstens an einigen Sonntagen das Jahr über in den Orationen anklingen sollte. Es gibt jedenfalls im Rahmen der Vorarbeiten an der Editio typica tertia (s. unten) Entwürfe neuer Orationen, die in diese Richtung weisen.
  • Und schließlich sei noch das verbreitete Bedürfnis erwähnt nach so etwas wie einem "roten Faden", der sich durch die ganze Messe zieht und der sich etwa darin äußern kann, daß ein Kerngedanke der Tageslesungen bereits im Tagesgebet anklingt und im Schlußgebet noch einmal aufgegriffen wird - so ähnlich, wie dies in einigen neuen Präfationen für die geprägten Zeiten geschieht.

Dies sind nur wenige Beispiele; sie sollen zeigen, daß auch unter inhaltlichem Aspekt Bedarf besteht, die Orationen des bisherigen Meßbuchs zu ergänzen.


2Es gab Konzilsväter, die plädierten dafür, doch wenigstens für den Kanon der Meßfeier die lateinische Sprache beizubehalten und dies auch in der Konstitution festzuschreiben. Erst am 31.1.1967 gab Paul VI. die Genehmigung, auch den Kanon (sowie die Weiheliturgie) in die Volkssprachen zu übersetzen: vgl. A. Bugnini, Die Liturgiereform 1948-1975, Freiburg 1988, 127-131.
3Zitiert nach A. Bugnini, ebd. 133.
4Ebd.